Hüttenweg 43, D-14195 Berlin (Zehlendorf)

1. Zweckbestimmung

1.1 Der Deutsche Alpenverein Sektion AlpinClub Berlin e.V. - nachfolgend “Sektion“ genannt - unterhält eine Indoor-Kletteranlage im Cole Sports Center, Hüttenweg 43, 14195 Berlin (Zehlendorf).

Die Indoor-Kletteranlage dient als Sportstätte im Rahmen der Vereinsaufgaben der bergsportlichen und klettertechnischen Ausbildung, dem Klettertraining, der Gruppenarbeit und der Durchführung begleitender Sportarten (z.B. Gymnastik).

1.2 Diese Benutzungsordnung regelt unbeschadet des allgemeinen Hausrechts die rechtlichen Beziehungen zwischen der Sektion und den Benutzern der Sportstätte. Mit dem Bezahlen des Benutzungsentgelts oder dem Betreten der Sportstätte anerkennt der Benutzer diese Benutzungsordnung.

2. Benutzungsverhältnis

2.1 Die Benutzung ist kostenpflichtig, Mitglieder der Sektion genießen Vorrang. Ein Anspruch auf Nutzung allein aufgrund der Mitgliedschaft in der Sektion besteht nicht. - Nutzungen durch Gruppen oder Einzelpersonen der Sektion Berlin e.V. sind grundsätzlich mit dem Vorstand der DAV Sektion Berlin e.V. abzustimmen.

2.2 Die Kletteranlage kann entgeltpflichtig an sektionsfremde Gruppen zur Nutzung übergeben werden. Die hierfür geltenden Tarife beschließt der Vorstand der Sektion. Voraussetzung für eine solche Nutzung ist, daß ein Ausbilder oder Übungsleiter mit einer vom DAV anerkannten Qualifikation die Verantwortung für einen ordnungsgemäßen Kletterbetrieb gem. dieser Benutzungsordnung übernimmt.

2.3 Nicht zur Benutzung zugelassen sind:

a) Jugendliche bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, soweit diese ohne Aufsicht eines Erwachsenen sind, der selbst nach Absatz 2.1 zur Benutzung zugelassen ist, es sei denn, sie nehmen an einer geschlossenen und geführten Veranstaltung der Sektion teil,

b) Personen, welche die Halle und Kletteranlage gewerblich oder in anderer Weise kommerziell nutzen wollen.

3. Entgelt

Die Benutzung der Kletteranlage ist entgeltpflichtig. Die Höhe der Entgelte richtet sich nach der jeweils geltenden Entgeltordnung, die vom Vorstand der Sektion beschlossen wird.

4. Öffnungszeiten

4.1 Die Öffnungszeiten der Kletteranlage werden durch Aushang bekanntgegeben (Belegungsplan).

4.2 Die von der Sektion mit der Aufsicht betrauten Personen sind befugt, bei Erreichen der Kapazitätsgrenze von 20 Personen hinzukommenden Kletterern den Zugang zu verwehren.

5. Hausrecht und Aufsicht

Das Hausrecht in der Kletterhalle und den Nebenräumen üben für die Sektion aus:

- bei Gruppenterminen der Sektion: der/die Gruppenleiter/in,

- bei Ausbildungsveranstaltungen: der/die Ausbilder/in,

- in den Zeiten des “Freien Kletterns“: die Hallenaufsicht

und ständig die Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes, der Hallenwart der Sektion, die Ausbildungsreferenten und der Leiter der Sektions-Geschäftsstelle. Den Anordnungen der vorgenannten Personen ist Folge zu leisten.

6. Allgemeine Pflichten und Haftung der Benutzer

6.1 Jeder Benutzer hat darauf zu achten, daß er andere Benutzer nicht in ihren berechtigten Ansprüchen beschränkt, den Kletterbetrieb nicht behindert, die Kletteranlage sowie alle Einrichtungsgegenstände schonend behandelt, jede Verschmutzung der Kletterhalle sowie der Nebenräume, insbesondere der Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume vermeidet und die Kletterhalle nur mit sauberen, geeigneten Schuhen (Turnschuhe und Sportkletterschuhe) betritt.

Von jedem Besucher wird erwartet, daß er über Kletterkenntnisse und die Einsicht in die Gefahren des Kletterns nach der aktuellen Lehrmeinung des Deutschen Alpenvereins verfügt. Jeder Benutzer ist verpflichtet, den Regelungen dieser Benutzungsordnung und den Weisungen der Sektion nachzukommen.

6.2 Im Interesse aller Kletterer ist in der Kletterhalle auf die Einhaltung von Ruhe und Ordnung zu achten. Das Essen und Trinken ist in der Kletterhalle nicht gestattet. In der gesamten Sportstätte gilt ein Rauchverbot, daß Mitbringen von Tieren ist untersagt.

Für Garderobe und mitgeführte Sachen übernimmt die Sektion keine Haftung, jeder Benutzer hat auf sein Eigentum zu achten.

Die Anfertigung von Foto- und Filmaufnahmen ist nur mit vorheriger Genehmigung der Sektion gestattet.

Kletterer, welche die Klettereinrichtung innerhalb des “Freien Kletterns“ benutzen, haben sich bei der Hallenaufsicht anzumelden und in das ausliegende Anwesenheitsbuch einzutragen.

Bei Gruppenveranstaltungen sind die Gruppenleiter für das Führen der Anwesenheitsliste verantwortlich.

7. Sicherungstechnik

Für die Sicherungstechnik gelten die nachfolgenden Regelungen.

7.1 Ungesichertes Klettern ist nur in Absprunghöhe (Markierungslinie) zulässig. Oberhalb davon darf nur gesichert geklettert werden. Toprope-Klettern ist an den dafür vorgesehenen Routen mit den vorhandenen Toprope-Seilen, die in ihrer Position nicht verändert werden dürfen, über die fest installierten Umlenkpunkte gestattet.

7.2. Die vorhandenen Seile sind ein zusätzliches Angebot. Es besteht kein Anspruch darauf.

7.3 Die verwendeten Sicherungsmittel müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Die Verwendung eines Brustgurtes wird empfohlen.

7.4 Die Verwendung von Magnesia und ähnlichen Mitteln ist untersagt. Ausgenommen hiervon sind lediglich Routen, die den 7. Schwierigkeitsgrad übersteigen.

7.5 Zum Vorstiegsklettern und für den Nachstieg sind gesonderte bzw. eigene Seile zu benutzen, wobei jede vorhandene Zwischensicherung eingehängt werden muß.

7.6 Es dürfen keinerlei Veränderungen an der Kletteranlage vorgenommen werden. Die Anordnung der Griffe und Tritte darf von den Benutzern nicht verändert werden.

8. Reinigung

Die Grundreinigung der Sportstätte erfolgt durch die Sektion. Unbeschadet dessen hat jeder Benutzer nach Ablauf seiner Übungseinheit vor dem Verlassen der Kletterhalle den Hallenboden zu säubern und insbesondere Abfälle in die dafür vorgesehenen Behältnisse zu entsorgen.

9. Haftung

9.1 Der Benutzer haftet für alle von ihm vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden. Eltern haften für ihre Kinder. Schäden an der Kletteranlage haben die Benutzer der Sektion bzw. der Aufsichtsperson unverzüglich zu melden und die weitere Benutzung der Kletteranlage, soweit dies zur Schadensbegrenzung erforderlich sein sollte, zu unterlassen.

9.2 Die Sektion haftet nur dann, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig Schäden herbeigeführt hat.

10. Ausschluß von der Benutzung

Verstößt ein Benutzer schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung oder gegen die Anordnungen der Aufsicht oder ist durch den Eintritt besonderer Umstände die Fortsetzung des Benutzungsverhältnisses unzumutbar geworden, kann die Sektion den Benutzer vorübergehend oder dauernd von der Benutzung der Kletteranlage ausschließen. Alle sich aus der Benutzungsordnung ergebenden Verpflichtungen bleiben auch nach dem Ausschluß bestehen.

In der Sportstätte steht der Sektion das Hausrecht zu.

11. Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt Wirkung vom 01. Juli 2013 in Kraft.

Arno Behr

Vorsitzender